Einige Shopbetreiber möchten erst einmal klein anfangen. Der Gesetzgeber fördert unternehmerische Initiativen und hat für Kleinunternehmer im schwer lesbaren § 19 Umsatzsteuergesetz (UstG) Sonderregeln vorgesehen. Zusammengefasst müssen Kleinunternehmer Ihren Käufern keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn
- der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat
- und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Da ein Unternehmensgründer noch nicht auf einen getätigten Umsatz zurückschauen kann, muss der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr geschätzt werden. Liegt dieser unter 17.500 Euro, greift die Kleinunternehmerregelung. Wird die Grenze im Laufe des Jahres überschritten, muss der Unternehmer die Umsatzsteuer bei seinen Käufern erheben.
Vorteil: Kleinunternehmer können im Verhältnis zu Konkurrenten, die bei ihren Kunden die Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen müssen, die Preise anders kalkulieren und dadurch anfänglich erst einmal größere Gewinne machen.
Nachteil: Kleinunternehmer können gegenüber dem Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen, d.h. sie müssen bei gekauften Waren die Umsatzsteuer zahlen und können sie nicht im Wege des Vorsteuerabzugs zurückholen.
Daher kann ein Unternehmensgründer gegenüber dem Finanzamt auf diese Kleinunternehmerregelung verzichten. An diese Entscheidung ist er fünf Jahre gebunden.
Wichtig: Eine weitere Besonderheit ist bei der Preisdarstellung im Online-Shop zu beachten. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Verkäufer dem Verbraucher den Endpreis inkl. Umsatzsteuer anzeigen. Da ein Kleinunternehmer aber keine Umsatzsteuer erhebt, muss er darauf bei der Preisangabe und später bei der Rechnung hinweisen.
Ein Hinweis könnte folgendermaßen lauten:
“Gemäß § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese folglich auch nicht aus (Kleinunternehmerstatus).”
Über den Autor
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region ging im Jahr 2000 an den Start und ist eines der großen Rechtsportale im Internet. Mit anwaltlichem Know-how und innovativer Technologie bietet das Unternehmen über sein Rechtsportal www.janolaw.de erstklassige Dienstleistungen zu fairen Preisen – von individuell gestaltbaren Verträgen bis zur Anwaltshotline. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.